Nach dem Vertrag von Maastricht fügte das Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes Art. 28 Abs. 1 sodann folgenden Satz 3 bei: „Bei Wahlen in
Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht
der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar.“
Da das Vereinigte Königreich zur Zeit ein Staat der Europäischen Union ist,
mussen dessen Staatsangehörigen bei der Kommunalwahl genau diese
Wahlberechtigung und Wählbarkeit genießen. Und es funktioniert – zuletzt in März 2016 bei der
Kommunalwahl in Roßdorf haben zusammen mit vielen anderen EG Bürger auch einige
Briten das aktive Wahlrecht ausgeübt. Weiterhin haben sich zwei Briten als Kandidaten aufstellen lassen und sind
gewählt worden.
Und jetzt am 23. Juni 2016 haben die Briten ganz knapp für einen Austritt
der EG entschieden. Merkwürdig dabei ist, dass die Briten die im Ausland mehr
als 15 Jahre gewohnt haben waren dabei nicht Wahlberechtigt.
Die
konsequenzen sind klar. Sobald das Vereinigte Königreich endgültig die EG
verläßt sind Briten die keine zusätzliche EG Staatsangehörigkeit besitzen nicht
mehr EG Bürger, und daher nicht mehr wahlberechtigt und nicht wählbar. Unsere Britische Gemeindevertreterins freies
Mandat verbleibt – sie wird dennoch nachträglich für die Kommunalwahl nicht
wählbar werden. Lass uns sehen,
was die Behörden dazu zu sagen haben.
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